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790.478 CH-BL

§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil - Jagd und Fischerei

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§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil · Jagd und Fischerei

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

3. Die Fliessgewässer des Schutzgebiets sind als Fischschongebiet ausgewiesen und dürfen nicht verpachtet werden. Die Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer ist untersagt.

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