790.477
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen - Übertretungen
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen · Übertretungen
1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.