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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

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§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.

4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.

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