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CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen - Bewilligungen
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen · Bewilligungen
1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Magerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.