Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.476 CH-BL

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg - Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg · Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.

2. Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3. Das von den kantonalen Fachstellen und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Konzept «Eichenförderung in der Gemeinde Lampenberg» vom 10. Dezember 2001, mit zugehörigem «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Allmetgraben, Tannenboden/Weid und Morenplatz» sowie Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.

4. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln und Totalreservatsflächen gilt das Schutzziel für mindestens 50 Jahre.

5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

← § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg Schutzgebiet § 6 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →