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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und gepflegten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Lichtbaumarten wie Eiche, Sorbusarten und Waldföhre;

c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Erhaltung und Förderung eines nachhaltigen Eichenbestands;

f. Wiederaufnahme der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistorisches Anschauungsobjekt;

g. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;

h. Förderung und Erhaltung von stufig aufgebauten Waldbeständen mit einzelstammorientierter Nutzung (plenterartige Eingriffe), Förderung der Naturverjüngung sowie Erhaltung von Altholzgruppen und Höhlenbäumen;

i. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, insbesondere der Wasserfälle, Felsstufen und Tuffbildungen;

j. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

k. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

l. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;

m. Erhaltung und Förderung extensiv bewirtschafteter Magerwiesen sowie blumenreicher Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

n. Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;

o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten.

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