§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und gepflegten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Lichtbaumarten wie Eiche, Sorbusarten und Waldföhre;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung und Förderung eines nachhaltigen Eichenbestands;
f. Wiederaufnahme der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistorisches Anschauungsobjekt;
g. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
h. Förderung und Erhaltung von stufig aufgebauten Waldbeständen mit einzelstammorientierter Nutzung (plenterartige Eingriffe), Förderung der Naturverjüngung sowie Erhaltung von Altholzgruppen und Höhlenbäumen;
i. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, insbesondere der Wasserfälle, Felsstufen und Tuffbildungen;
j. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
k. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
l. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;
m. Erhaltung und Förderung extensiv bewirtschafteter Magerwiesen sowie blumenreicher Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
n. Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten.