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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allmetgraben», Buus - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allmetgraben», Buus · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;

c. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Nassbiotope in naturnahem Zustand, insbesondere als Laichgewässer für Amphibien;

d. Erhaltung und Förderung einer naturnahen Bachuferbestockung;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

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