790.475
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allmetgraben», Buus - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allmetgraben», Buus · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
c. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Nassbiotope in naturnahem Zustand, insbesondere als Laichgewässer für Amphibien;
d. Erhaltung und Förderung einer naturnahen Bachuferbestockung;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.