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790.474 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach - Übertretungen

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§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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