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790.474 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach - Jagd

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§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach · Jagd

1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.

2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

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