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790.472 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Buus - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Buus · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;

d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

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