§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («dem Ebenrain») und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991.
2. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Bachholle» vom 27. September 2006 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des betreffenden Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5. Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.