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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen · Bewilligungen

1. Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

3. Das «Informations- und Besucherlenkungskonzept» vom 20. Dezember 2006 bildet die rechtsverbindliche Grundlage für die Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung innerhalb des Perimeters des Naturschutzgebietes; ausserhalb hat es empfehlenden Charakter.

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