Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.470 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von Licht liebenden Arten;

d. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →