790.470
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Scheidegg», Rünenberg · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von Licht liebenden Arten;
d. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.