790.469
CH-BL
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen - Jagd
§ 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen · Jagd
1. Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.