Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.469 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;

e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand, insbesondere des Wasserfalles, der Felsstufen und der Tuffbildungen;

h. Erhaltung und Förderung der Auen und der Feuchtstandorte, insbesondere der offenen Feuchtwiese;

i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

j. Erhaltung der geologischen Objekte;

k. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →