§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung einer intakten, kleinräumigen und reich gegliederten Jura-Landschaft;
c. Förderung von extensiv genutzten Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
d. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Vernässungen und Quellfluren;
e. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
f. Erhaltung und Förderung lichter Feldgehölze mit gezielter Pflege und Förderung der Lichtbaumarten und der seltenen Straucharten, insbesondere der Dornensträucher;
g. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
i. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
j. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
k. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter und gepflegter Waldbestände mit gezielter Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Wärme und Licht liebenden Arten;
l. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
m. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
n. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als Pionierstandorte und Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere der Orchideen und Schmetterlinge.