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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung einer intakten, kleinräumigen und reich gegliederten Jura-Landschaft;

c. Förderung von extensiv genutzten Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;

d. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Vernässungen und Quellfluren;

e. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;

f. Erhaltung und Förderung lichter Feldgehölze mit gezielter Pflege und Förderung der Lichtbaumarten und der seltenen Straucharten, insbesondere der Dornensträucher;

g. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;

h. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

i. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

j. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

k. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter und gepflegter Waldbestände mit gezielter Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Wärme und Licht liebenden Arten;

l. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

m. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;

n. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als Pionierstandorte und Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;

o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;

p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere der Orchideen und Schmetterlinge.

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