790.467
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen - Übertretungen
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen · Übertretungen
1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.