790.467
CH-BL
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen - Bewilligungen
§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Farnsberg», Rickenbach und Ormalingen · Bewilligungen
1. Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.