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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen · Bewilligungen

1. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

3. Das «Konzept Freizeit und Erholung für die Naturschutzgebiete Chienberg und Sissacherfluh / Bischofstein» vom August 2006 bildet die rechtsverbindliche Grundlage für die Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet.

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