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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Umbrechen des Bodens;

c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;

d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;

e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;

f. Campieren, Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen und Waldhütten gemäss Konzept Freizeit und Erholung;

g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

h. Verlassen der erlaubten Wege oder Klettern in den naturschützerisch empfindlichen Sperrgebieten gemäss Konzept Freizeit und Erholung (Fels-, Felsfuss- und Felsschuttbereiche, Standorte geschützter, trittempfindlicher Arten und Wildruhegebiete);

i. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege gemäss Konzept Freizeit und Erholung sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden und Feuchtwiesen;

k. Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrgebiete gemäss Konzept Freizeit und Erholung, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;

m. * Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist;

n. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.

3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

5. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

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