§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere des Schwarzspechtes;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere des Elsbeerbaumes und der Eibe;
e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur im Bereich der «Rickenbacher Flue» und der «Böckter Flue» als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;
f. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete;
i. Förderung und Erhaltung von artenreichen Magerwiesen sowie von Staudenfluren;
j. Erhaltung der Pioniergehölze sowie des strukturreichen, extensiv gepflegten Offenlandbereiches im Hangrutsch-Gebiet;
k. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Spechte, Berglaubsänger, Neuntöter, Reptilien und Amphibien.