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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim · Bewilligungen

1. Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

2. Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

3. Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27. Mai 1999, das Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat vom 27. September 2002 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung vom 20. März 2003 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Reichenstein, Gspänig» vom 31. Januar 2014, mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die 3 Altholzinseln in den Gebieten «Burg Reichenstein», «Gspänig» und «Steinbruch Arlesheim» gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

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