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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet nicht vorgesehen sind;

b. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, oder solche, die gebietsspezifische Naturwerte gefährden;

c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;

d. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

e. Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;

f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

g. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch empfindlichen Sperrgebieten und Wildruhegebieten gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;

h. Klettern oder Bouldern ausserhalb der erlaubten Bereiche gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;

i. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden und Feuchtwiesen;

k. Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrgebiete, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht enthalten sind;

m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht vorgesehen ist;

n. Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Parkpflegekonzept, Pflege- und Nutzungsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet.

3bis. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

4. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

5. Nutzung und Unterhalt der Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

6. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

7. Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

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