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790.463 CH-BL

§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach - Waldareal

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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach · Waldareal

1. Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen der forstlichen Planung in diese zu integrieren.

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