§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach - Aufsicht, Pflege und Unterhalt
§ 5 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach · Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1. Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Sportamt sowie den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
2. Im gegenseitigen Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3. Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den zuständigen, kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern resp. der Einwohnergemeinde Maisprache zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4. Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz des Bodens und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden.