§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet «Sonnenberg» gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit bedeutendem Totholz-Anteil;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von eichenreichen Waldbeständen mit weiteren, seltenen Baumarten;
e. Erhaltung und Förderung der Gruben als offene, lichte Lebensräume für Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
f. Erhaltung und Förderung der Weiheranlage als Amphibien-Laichgebiet;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes;
i. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, der Amphibien und Reptilien sowie der im Gebiet vorkommenden, seltenen Vogelarten;
j. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse.