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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Sonnenberg», Maisprach · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet «Sonnenberg» gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit bedeutendem Totholz-Anteil;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung von eichenreichen Waldbeständen mit weiteren, seltenen Baumarten;

e. Erhaltung und Förderung der Gruben als offene, lichte Lebensräume für Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;

f. Erhaltung und Förderung der Weiheranlage als Amphibien-Laichgebiet;

g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

h. Erhaltung der Schutzfunktionen des Waldes;

i. Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen, der Amphibien und Reptilien sowie der im Gebiet vorkommenden, seltenen Vogelarten;

j. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse.

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