790.462
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.