§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
d. Förderung des Gebietes als Haselhuhn-Lebensraum;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
f. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer mit den Tuffterrassen;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Weideflächen als Lebensraum für Arten von Magerweiden und Nassstandorten;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Arten der Fels-, Felsschutt- und Nassstandorte sowie der Reptilien;
k. Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.