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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenflue-Ängiberg», Lauwil und Reigoldswil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

d. Förderung des Gebietes als Haselhuhn-Lebensraum;

e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g. Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer mit den Tuffterrassen;

h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Weideflächen als Lebensraum für Arten von Magerweiden und Nassstandorten;

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der Arten der Fels-, Felsschutt- und Nassstandorte sowie der Reptilien;

k. Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.

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