790.461
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Geissrain», Gemeinde Reigoldswil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Geissrain», Gemeinde Reigoldswil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Förderung des Objektes als Trittstein-Biotop für Reptilien;
b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
d. Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes;
e. Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.