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790.461 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Geissrain», Gemeinde Reigoldswil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Geissrain», Gemeinde Reigoldswil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Förderung des Objektes als Trittstein-Biotop für Reptilien;

b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;

d. Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes;

e. Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.

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