Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.460 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten - Veränderungen im Schutzgebiet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten · Veränderungen im Schutzgebiet

1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

← § 8 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten Schutzgebiet § 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →