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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen-Ahornwaldes und des Farn-Tannenmischwaldes;

b. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;

d. Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Blockschutt-Biotopen.

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