790.459
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.