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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;

c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Verlassen der Wege in den Fels- und Felsschutt-Bereichen;

f. Laufen lassen von Hunden;

g. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;

h. Entfachen von Feuer;

i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;

k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

l.* Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;

m.* Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

4. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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