790.459
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen-Ahornwaldes;
b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose.