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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gillen», Reigoldswil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren, insbesondere des Hirschzungen-Ahornwaldes;

b. Erhaltung und Förderung unberührter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen sowie der Moose.

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