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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten - Waldareal

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§ 7 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten · Waldareal

1. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.

3. Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

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