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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten - Bewilligungen

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§ 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten · Bewilligungen

1. Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.

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