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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Reptilien-Lebensraum von nationaler Bedeutung;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

c. Förderung lichter, extensiv bewirtschafteter und strukturreicher Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten sowie Förderung von Alt- und Totholz;

d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

e. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie der Mauerfugen-Gesellschaften;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

g. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer sowie der Amphibienlaichgewässer;

h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen sowie der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen;

i. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

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