§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Reptilien-Lebensraum von nationaler Bedeutung;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung lichter, extensiv bewirtschafteter und strukturreicher Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten sowie Förderung von Alt- und Totholz;
d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie der Mauerfugen-Gesellschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer sowie der Amphibienlaichgewässer;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Eichen sowie der Arten von Fels- und Felsschutt-Biotopen;
i. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.