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§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten - Übertretungen

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§ 10 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rifenstein-Horniflue», Gemeinden Reigoldswil und Titterten · Übertretungen

1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft.

2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

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