Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.455 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der Magerweiden und Reptilien-Lebensräume von nationaler Bedeutung mit deren spezifischen Lebensgemeinschaften;

b. Erhaltung und Förderung von Staudenfluren, insbesondere der Vernässungen;

c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

d. Förderung von Alt- und Totholz;

e. Erhaltung von unerschlossenen und ungenutzten Waldgebieten als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Förderung lichter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;

g. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Büsche;

j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien, Enziane, Orchideen und Arten der Felsstandorte.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ämmenegg-Ulmet», Bretzwil und Lauwil →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →