§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Bretzwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Bretzwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung und Erhaltung der Magerweiden mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen;
g. Förderung von naturnahen Fliessgewässern sowie des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der lichtliebenden Arten sowie der Arten von Felsstandorten und Magerweiden.