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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Bretzwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Riedberg-Stierenberg», Bretzwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung und Erhaltung der Magerweiden mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

e. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen;

g. Förderung von naturnahen Fliessgewässern sowie des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;

h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbesondere der lichtliebenden Arten sowie der Arten von Felsstandorten und Magerweiden.

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