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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil - Schutzmassnahmen

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§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ramstein-Aleten», Bretzwil und Lauwil · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;

c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Laufen lassen von Hunden;

f. Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;

g. * Starten oder Landen für Gleitschirmflüge, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

h. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;

i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und -weiden;

k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege sowie die Untersuchung und Restaurierung archäologischer Stätten durch die Kantonsarchäologie bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

4. Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

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