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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteiles;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Erhaltung und Förderung der offenen Grube als geologisches Objekt sowie als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien;

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der lichtliebenden Arten.

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