790.452
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Balsberg», Bretzwil · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteiles;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der offenen Grube als geologisches Objekt sowie als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der lichtliebenden Arten.