790.449
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden - Veränderungen im Schutzgebiet
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden · Veränderungen im Schutzgebiet
1. Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.