790.449
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung des lichten Waldbestandes als Lebensraum licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung des Struktur- und Artenreichtums sowie des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten;
e. Erhaltung des geologischen Naturobjektes.