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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zangenweidli», Gelterkinden · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung des lichten Waldbestandes als Lebensraum licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;

b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

c. Erhaltung und Förderung des Struktur- und Artenreichtums sowie des Alt- und Totholz-Anteils;

d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten;

e. Erhaltung des geologischen Naturobjektes.

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