790.448
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh - Übertretungen
§ 9 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh · Übertretungen
1. Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2. Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.