Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.448 CH-BL

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh - Schutzmassnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh · Schutzmassnahmen

1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

2. Verboten sind insbesondere

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;

c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;

d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;

e. Verlassen der erlaubten Wege, Laufen lassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;

f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung ausserhalb der bestehenden Feuerstellen «Herrentischli» und «Jägerhütte»;

g. Befahren ohne Berechtigung;

h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;

j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

3. Vorbehalten bleiben

a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept;

b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept.

4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

5. Nutzung und Rekultivierung der Grube «Delleren» bleiben im Rahmen des Abbau-Konzeptes und den rechtskräftigen Bewilligungen gemäss gewährleistet.

6. Das Schneiden von Buchs-Sträuchern zu Dekorationszwecken bleibt im bisherigen, ortsüblichen Rahmen gewährleistet. Die Bewilligung dazu ist beim Revierförster oder beim Waldchef der Bürgergemeinde einzuholen.

7. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

← § 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh Schutzgebiet § 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →