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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh - Schutzziele

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§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Pimpernuss sowie der lichtliebenden Arten;

e. Erhaltung des Buchs-Bestandes;

f. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als geologische Objekte sowie als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien sowie der Geburtshelferkröte;

g. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;

h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

i. * Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

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