§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wischberg», Ormalingen und Rothenfluh · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Pimpernuss sowie der lichtliebenden Arten;
e. Erhaltung des Buchs-Bestandes;
f. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als geologische Objekte sowie als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien sowie der Geburtshelferkröte;
g. Erhaltung und Förderung des Mühlekanals als naturnahes Fliessgewässer und als kulturhistorisches Objekt;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. * Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.