§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Deigsberg», Lauwil - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Deigsberg», Lauwil · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Ausbringen von Düngemitteln auf der Magerwiese;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Laufen lassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind.
3. Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept.
4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.