Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790.444 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen - Schutzziele

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen · Schutzziele

1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;

d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

e. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

f. Erhaltung des naturnahen Fliessgewässers;

g. Erhaltung und Förderung der Eibe, der geschützten Arten sowie der Arten der Roten Listen.

← § 1 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen Schutzgebiet § 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →