790.444
CH-BL
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen - Schutzziele
§ 2 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Teufleten», Häfelfingen · Schutzziele
1. Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
e. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Erhaltung des naturnahen Fliessgewässers;
g. Erhaltung und Förderung der Eibe, der geschützten Arten sowie der Arten der Roten Listen.