§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen - Schutzmassnahmen
§ 3 Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wisenberg», Häfelfingen · Schutzmassnahmen
1. Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2. Verboten sind insbesondere
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Pflegeplan vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der bezeichneten Rastplätze, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bewilligten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
i. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen;
j. Pflügen des Offenlandes;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Benutzen der Bunkeranlagen als Unterkünfte oder für Lagerzwecke.
3. Vorbehalten bleiben
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Pflegeplan;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschaftsplan sowie Schutz- und Pflegeplan;
c. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes als Magerwiesen gemäss den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen.
4. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5. Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.